Schönheits-OPs & soziale Medien: „Die Qualifikation, nicht die Darstellung zählt!“

Schönheits-OPs & soziale Medien: „Die Qualifikation, nicht die Darstellung zählt!“

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Prof. Dr. Lukas Prantl, Präsident der Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC), begrüßt das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zur Darstellung von Schönheits-OPs und ästhetischen Eingriffen in den Sozialen Medien.

Das Landesgericht Düsseldorf hat im Juni 2021 ein rechtskräftiges Urteil gegen einen Arzt erlassen, der auf seiner Webseite unsachlich im Video eine Bauchdeckenstraffung zeigte. „Dieses Urteil ist von besonderer Bedeutung,“ so Prof. Dr. Lukas Prantl in einer offiziellen Pressemitteilung der DGPRÄC, „da Patienten zunehmend Informationen im Internet und den sozialen Medien zur Arztwahl nutzen. Dabei können Laien die fachliche Qualität der Leistung nicht einschätzen und geben sich leider häufig mit den dargestellten Inhalten als Nachweis der Qualifikation zufrieden.“

Die Weiterbildung macht den Facharzt

Dies sei in vielerlei Hinsicht fatal: Zum einen seien Informationen im Netz und in den sozialen Medien häufig nicht sachlich, manchmal auch falsch und/ oder Bildmaterial bearbeitet. Zum anderen werde die Qualifikation des Arztes häufig verschleiert. So seien Begriffe wie „kosmetischer Chirurg“ oder „Schönheitschirurg“ keine geschützten Bezeichnungen, jeder approbierte Arzt, so Prantl könne sich so nennen und im schlimmsten Fall würden noch nicht einmal Ärzte, sondern Heilpraktiker ästhetische Eingriffe durchführen. „Der Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie hat eine breite sechsjährige Weiterbildung hinter sich und fundierte anatomische und operativen Kenntnisse, die es ihm erlauben, auch bei Komplikationen angemessen zu reagieren“, führt der Plastische und Ästhetische Chirurg aus und ergänzt, dass jeder Eingriff mit Risiken verbunden ist, es zu Komplikationen kommen kann, ein Aspekt, der bei einer oberflächlichen, marktschreierischen Werbung, wie sie die Ärztliche Berufsordnung zu Recht verbiete, nicht thematisiert werde.

Irreführende Werbung

Umso wichtiger, so Prantl, sei es, sich von diesen Inhalten nicht blenden zu lassen, sondern das Gespräch mit einem Plastischen und Ästhetischen Chirurgen zu suchen. Dabei könne es sinnvoll sein, sich im Vorfeld im Internet auf den Seiten der Fachgesellschaften wie der DGPRÄC und den sozialen Medien zu informieren, um dann im Beratungsgespräch vorbereitet zu sein und die eigenen Wünsche bereits erkannt zu haben. Kritisch sollte man aber auch bei der reinen Information sein, wenn Grenzen überschritten werden. Das Landgericht in seinem Urteil dazu: „Inhaltlich verlässt das Video den Rahmen einer interessengerechten und sachangemessenen Information. Mit ihrer musikalischen Untermalung und der zweifachen (von dem Kläger als „trophäenartig“ bezeichneten) Präsentation des resektierten Teils der Bauchdecke – einmal auf den Händen gehalten und zum Schluss an zwei Haltehaken in die Höhe gestreckt und von allen Seiten vor die Kamera gehalten – enthält das Video Inhalte, die über eine sachliche Information hinausgehen. Es bedient sich den Mitteln einer reißerischen, auf die Erregung von Aufmerksamkeit abzielenden Darstellung, die in der Form durch berechtigte Informationsinteressen nicht mehr gedeckt ist. Dem sei, so Prantl, nichts mehr hinzuzufügen.

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